Deutsch-Französisches Forum

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Doppelbesteuerung

Zwischen Frankreich, Deutschland, Luxemburg, Österreich und der Schweiz bestehen jeweils Doppelbesteuerungsabkommen, die regeln, in welchem Land die Einkommensteuer von ausländischen Erwerbstätigen oder Erwerbstätigen mit Wohnsitz in einem der Partnerstaaten zu zahlen ist. Überwiegend decken sich die einzelnen Bestimmungen in allen Ländern.

Für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit werden die Steuern im jeweiligen Land der  Arbeitsausübung gezahlt. Wenn Sie beispielsweise in Frankreich arbeiten, sind Sie auch in Frankreich steuerpflichtig, egal welche Staatsangehörigkeit Sie besitzen. Hiervon gibt es jedoch einige Ausnahmen:

Hält sich ein Arbeitnehmer, der normalerweise seinen Wohnsitz in einem der anderen Partnerländer hat, insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres (F-D/CH, LUX-CH) [bzw. des betreffenden Kalenderjahres (LUX-D/AUT) oder „während eines 12 aufeinanderfolgende Monate nicht übersteigenden Zeitraumes“ (AUT-F)] in diesem anderen Land auf, so kann sein Einkommen auch in seinem Wohnsitzland besteuert werden. Als zusätzliche Bedingung darf der Betriebsausgabenaufwand seines Arbeitgebers nicht in diesem anderen Land anfallen (z.B. ausländische Betriebsstätte).

Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit können allerdings grundsätzlich nur in dem Staat besteuert werden, aus dem jene herrühren. Zu beachten sind auch Einkünfte aus Beschäftigung im öffentlichen Dienst. Diesbezüglich können sich abweichende steuerliche Regelungen ergeben.

https://www.infobest.eu/de/themengebiete/artikel/steuern#article

Infos für Studenten

Studenten und Praktikanten, die für weniger als 183 Tage eines Kalenderjahres bei einem Unternehmen in einem Partnerstaat beschäftigt sind, in dem sie nicht ihren Wohnsitz haben, fallen unter folgende Bestimmung. Dient Ihre Tätigkeit dem Erhalt der „notwendigen praktischen Ausbildung“ werden die Einkünfte ausschließlich in dem Staat besteuert, in dem der Student ansässig ist (gültig für D-F, LUX-AUT; für F-AUT: bei max. 6 Monaten während eines Kalenderjahres). Des Weiteren sind Unterhalts-, Studien- oder Ausbildungsgelder, die Studenten aus dem Ausland empfangen, in diesem Ausland steuerbefreit, wenn die Studenten sich ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung im Vertragsstaat aufhalten.

Infos für Grenzgänger

Eine besondere Regelung gibt es auch für Grenzbewohner in Frankreich und Deutschland, die im Nachbarland arbeiten, jedoch in der Regel jeden Tag zu ihrer Wohnstätte über die Grenze zurückkehren. In diesem Falle müssen Steuern ebenfalls im Wohnsitzland gezahlt werden. Zur Befreiung von der deutschen Lohnsteuer ist das Formular 5011 vom französischen Centre des impôts das Formular S 2-240 beim deutschen Finanzamt zu beantragen. Zur Grenzzone gehören auf französischer Seite die Départements Bas-Rhin, Haut-Rhin und Moselle. In Deutschland sind neben dem Saarland alle bis 30 km Luftlinie von der Grenze entfernten Gemeinden betroffen.

Zwischen Frankreich und Luxemburg hängt die Besteuerung der Grenzgänger vom Besitz der sogenannten „carte frontalière“ ab. Deren Inhaber sind in ihrem jeweiligen Steuerdomizil steuerpflichtig.

Im Grenzgebiet zwischen der Schweiz und Frankreich gelten differenzierte Bestimmungen, da jeder Kanton ein eigenes Steuergesetz anwendet. Tägliche Pendler von Frankreich nach Genf sowie Wochenendpendler werden in der Schweiz besteuert, müssen aber gleichzeitig ihre Einkommensteuer in Frankreich deklarieren. Pendler in die übrigen Kantone zahlen jedoch ihre  Steuern in Frankreich.